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Satzung

Vorstand

  • Dieter Ebner (1. Vorsitzender)
  • Bernhard Balthasar (2. Vorsitzender)
  • Stefanie Welz (Kassenwart)

Die Satzung des Kampfkunstzentrum Gerolsheim kann auch hier als PDF herunterladen werden.

 

Satzung Kampfkunstzentrum Gerolsheim e. V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

  1. Der am 09.06.1993 in Gerolsheim gegründete Verein führte den Namen „Shotokan-Karate-Dojo Gerolsheim e.V.“. Der Verein „Kampfkunstzentrum Gerolsheim e. V.“ hat seinen Sitz in 67229 Gerolsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 67061 Ludwigshafen eingetragen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen, sowohl im Wettkampf- als auch im Breiten- und Freizeitsportbereich.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftlichesAufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Durch die Beitrittserklärung verpflichtet es sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu respektieren.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Monatsbeiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu respektieren.
  2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Jedes Mitglied bezahlt vierteljährlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag, um die Zuschussförderungs-Richtlinien zu garantieren.
  3. Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 7 Vereinsorgane

  1. Die Vereinsorgane sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich in der Zeit vom 01.01. – 31.03. statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel und im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Gesamtvorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind, alle 2 Jahre
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 9 Verwaltung und Leitung des Vereins

  1. Der Verein wird von einem Ausschuss geleitet. Er tritt zusammen, wenn es 1/3 des Ausschusses verlangt oder durch Vereinsvorhaben bedingt ist, mindestens aber 2 mal jährlich.
  2. Der Ausschuss des „Shotokan-Karate-Dojo Gerolsheim e. V.“ besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Vorsitzender
    2. stellvertretender Vorsitzender
    3. Kassenwart
    4. Schriftführer
    5. Pressewart
    6. je 1 Abteilungsleiter
    7. Jugendwart
    8. 2 Kassenprüfer
  3. Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied kann im Ausschuss nur ein Amt bekleiden.
  4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  5. Über Sitzungen und Beschlüsse hat der Schriftführer Niederschriften zu erstellen und an die Ausschussmitglieder zu verteilen.
  6. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ist der Ausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, jedoch mit der Einschränkung, dass immer der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart mitzuwirken haben.
  8. Die Tätigkeit im Ausschuss ist ehrenamtlich.
  9. Der Ausschuss berät in seinen Sitzungen alle Vereinsangelegenheiten und entscheidet in allen satzungsgemäßen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen ohne Anwesenheit eines Vorgenannten sind unzulässig.
  10. Vorsitzende
  • Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz
  • erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht
  • hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen

11. Kassenwart

  • Er führt unter persönlicher Verantwortlichkeit das Kassenwesen
  • sorgt für die richtige Erhebung der Beiträge
  • erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.

12. Schriftführer

  • Er führt das Protokoll über Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen.

13. Pressewart

  • Er informiert in Abstimmung mit dem 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden die Öffentlichkeit über das Vereinsgeschehen.

14. Abteilungsleiter

  • Sie vertreten die Interessen der Abteilung im Ausschuss.

15. Jugendwart

  • Er ist der Vertreter der gesamten Jugend des „Shotokan-Karate-Dojo Gerolsheim e. V“ im Ausschuss
  • ist verantwortlich für die jugendpflegerischen Tätigkeiten im Verein.

§ 10 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsversammlung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Vergütung für Vorstandsmitglieder beschliessen.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Revisoren geprüft.
  2. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gerolsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Solange noch 7 Mitglieder für das Fortbestehen des Vereins vorhanden sind, kann dieser nicht aufgelöst werden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25.03.1995
Eingetragen in das Vereinsregister des AG Ludwigshafen am 12.10.1995
Zuletzt geändert am 22.01.2012